Gogericht
Gogericht (auch Gohgericht oder Gowgericht) ist die Thingversammlung im vorkarolingischen Sachsen. Nachdem der Frankenkönig
Karl der Große die Sachsen unterworfen hatte, setzte er innerhalb der vorhandenen Gaue Grafen als seine Stellvertreter ein.
Dort übten sie unter anderem die hohe Gerichtsbarkeit aus. In diesem Fall spricht man von Gaugericht oder besser
"Grafengericht".
Auf administrativer Ebene richteten die Franken unabhängig von den Gaugrenzen die sogenannten Goe ein, Bezirke, in denen
die niedere Gerichtsbarkeit bei einem Gogericht lag. Während die Grafengerichte immer mehr an Bedeutung verloren, setzten
sich die Gogerichte bis zum Beginn der Neuzeit als die wichtigsten Gerichte durch.
Die Ähnlichkeit der Wörter "Gau" und "Go" führte immer wieder zur Verwechslung der Begriffe.
Gograf
Der Gograf (zu Gau) war der Richter im Gogerichtsbezirk. Erste urkundliche Erwähnung von Gogerichten stammen aus dem
12. Jahrhundert. Nach dem Sachsenspiegel aus der Zeit um 1230 ist der Gograf (gogreve) Richter eines Unterbezirks der Grafschaft
und dem Grafen untergeordnet. Er richtet sofort im Fall der handhaften Tat und wird entweder von Fall zu Fall oder auf bestimmte
Zeit von den Bewohnern des Gerichtsbezirks gewählt. Das Gericht des Gografen, zu dem sich alle Bauern des Gerichtsbezirks
versammeln, findet alle sechs Wochen statt.
Gau
Gau war die Bezeichnung für eine landschaftlich geschlossene und von natürlichen Grenzen bestimmte politische
Siedlungsgemeinschaft der Germanen. Das Wort diente und dient bis heute als allgemeine Bezeichnung von Regionen als Landschaft
oder Verwaltungseinheit.
Gaugericht
In der vorfränkischen Zeit waren die Gaugerichte die Bezeichnung für die Thingversammlung der freien männlichen
Einwohner auf der Ebene der Gaue. Dort wurden unter anderem Rechtsangelegenheiten besprochen und entschieden. Die Versammlung
konnte als oberstes Rechtsorgan auch über Leben und Tod entscheiden.
Das Gebiet zwischen Rhein und Weser war um 800 grob betrachtet in einen Gau "Westfalen" und einen Gau "Engern"
unterteilt. Die Grenze verlief bei Werl entlang des Salzbachs etwa in nord-südlicher Richtung.
Centenarius - Zentgraf
Der Centenarius ist in den in lateinischer Sprache verfassten germanischen Stammesrechten der Stellvertreter eines Grafen.
Sein Gerichtsbezirk, die Centena (daher der schweizerische Kanton), ist ein Teil eines Gaues.
Ob alle diese Bezeichnungen etwas mit der Zahl 100 zu tun haben, wie man lange Zeit annahm, ist sehr fraglich. Als wahrscheinlicher
gilt heute ein Zusammenhang mit dem lat. gens, gentis, Volk, dem vermutlich ein dtsch. hant u. ä. entsprach.
Die lateinischen Bezeichnungen verdrängten die ursprünglichen deutschen, und so wurde in Südwestdeutschland aus
der Centena das mittelalterliche Zentgericht und aus dem Centenarius der mittelalterliche Zentgraf.
In Norddeutschland entsprechen dem südwestdeutschen Zentgericht und dem Zentgrafen das Gogericht und der Gograf.
Vogt
Der althochdeutsche Begriff Vogt - auch Voigt oder Fauth - ist abgeleitet vom lateinischen Wort "advocatus"
("der Hinzu-/Herbeigerufene"). Er bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adeligen Beamten des Mittelalters und
der frühen Neuzeit.
Der Vogt regiert und richtet als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Er hat den
Vorsitz im Landgericht und muss die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot des Landes.
Der Machtbereich eines Vogts und sein Amtssitz (meist eine landesherrliche Burg) werden als Vogtei bezeichnet.
Karl der Große ließ ab 802 in den Grafschaften Vögte in klösterlichen und bischöflichen Immunitäten
einsetzen. Im 11./12. Jahrhundert entwickelte sich dieses Amt zu einem erblichen Lehen des Hochadels und wurde von diesem als eine
Form der Macht- und territorialen Expansion genutzt. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verloren auch
die Vogteien ihre Bedeutung.
Kirchenvogt
Während des Früh- und Hochmittelalters wurden von vielen Geistlichen, Kirchen, Klöstern oder Stiften adelige Laien
als Vögte eingesetzt, die sie in weltlichen Angelegenheiten vertraten (zum Beispiel vor Gericht), das Kirchengut verwalteten und
ihnen Schutz und Schirm gewährten.
Im Laufe des Spätmittelalters wurde aus den ursprünglich begrenzten und aus Einzelrechten bestehenden Kompetenzen der
Vögte häufig eine umfassende, nicht mehr auf Einzelkompetenzen bezogene Obrigkeit. Im Zuge dieses Vorganges verloren die
geistlichen Grundherren Herrschaftsrechte an die Vögte, vor allem die niedere Gerichtsbarkeit konnten die Vögte in der
Regel an sich bringen. Häufig konnten die Vögte die Wehrhoheit, den Anspruch auf Steuern und auf Frondienste der von ihnen
bevogteten Besitzungen bzw. Bauern an sich bringen. Im Zuge dieses Prozesses wurde die Vogtei seit dem Spätmittelalter als
Herrschaftsrecht vielfach in modernere Herrschaftsrechte überführt und ging in örtlicher Gerichtsbarkeit, niederer
Obrigkeit oder Landesherrschaft auf.
So gelang es adeligen Vögten vielfach, klöstlichen Grundbesitz unter ihre Botmäßigkeit zu bringen; die
Klöster konnten lediglich die Grundherrschaft über ihre fremdbevogteten Güter behaupten. Die Vogtei bildete daher im
Spätmittelalter in vielen Fällen eine wesentliche Grundlage bei der Ausbildung der Territorien adliger Herrscher.
Im Gefolge der Reformation gelang es evangelisch gewordenen (Kast-)Vögten zudem, unter ihrer Vogtei stehende Klöster zu
säkularisieren und in ihr Territorium zu integrieren.
Landvogt
Der Begriff der Vogtei wurde in Deutschland seit dem 13. Jahrhundert zunehmend mit einer Ämterorganisation verbunden.
Vögte übernahmen im Auftrag weltlicher Herrscher Verwaltungsaufgaben. Sie legten Steuern fest und zogen diese ein, sie
hielten Gericht und ahndeten Vergehen.
Vogtei als Bezeichnung für Gerichtsherrschaft
Seit dem Ende des Spätmittelalters wurde der Begriff "Vogtei" oftmals gleichbedeutend mit niederer Gerichtsbarkeit
(niederer Obrigkeit) verwendet. So war im fränkischen und schwäbischen Raum dieser Gebrauch des Begriffs "Vogtei"
üblich. Dies galt auch in den Fällen, wo die niedere Obrigkeit nicht auf der älteren, kirchlichen Vogtei beruhte, wie
beispielsweise bei den Gütern adeliger oder städtischer Grundherren.
Drost
Der Begriff Drost, Droste, auch Drossart (mittelniederdeutsch: drossete) bezeichnet seit dem späten Mittelalter vor allem
in Nordwestdeutschland am Niederrhein und in Westfalen, in Ostfriesland, aber auch in Mecklenburg, Schleswig-Holstein und in den
Niederlanden einen Beamten, der für einen definierten Verwaltungsbezirk in militärischer, jurisdiktioneller und
polizeilicher Beziehung die Stelle des Landesherrn vertrat. Die Funktion ist in etwa mit dem Amtmann, Amtshauptmann,
Regierungspräsidenten oder Landrat vergleichbar. Im Hochstift Münster und in der Grafschaft Mark
waren die Drosten in der Mitte des 14. Jahrhunderts ritterbürtig.
Erblanddrost
Das Amt des Erblanddrosten war ein städtisches Erbamt, das seit 1366 von der Familie von Bar auf
Gut Barenaue ausgeübt wurde. Der Erblanddrost war erblicher Vorsitzender und Sprecher der
Osnabrücker Ritterschaft, er hatte die Aufgabe, das Siegel der Ritterschaft zu verwahren, in deren
Versammlungen den Vorsitz zu führen und sie am Hof des Bischofs sowie später auf den Landtagen
zu vertreten.
Rentmeister
Rentamt, auch Renterei oder Rentei, ist der Begriff, der seit dem späten Mittelalter für die Behörde der
landesherrlichen oder kirchlichen Finanzverwaltung (hauptsächlich Einkünfte aus Domänen) unter der Führung
eines Rentmeisters oder Rentamtmanns stand. Später bezeichnete "Rentamt" eine Behörde zur Verwaltung der
grundherrschaftlichen Einnahmen.
Send
Der Send oder auch das Sendgericht ist ein Begriff aus der kirchlichen Rechtsgeschichte. Vor dem Sendgericht (ehemals auch Sinode)
genannten kirchlichen Gericht wurden von den Geistlichen im Beisein der gräflichen Schultheißen Schandtaten, Sünden
und Laster der Gemeindemitglieder behandelt und gerügt.
Der Ausdruck Send geht auf das Wort Synode zurück und bezeichnet die regelmäßig stattfindenden geistlichen
Sittengerichte des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Der Send entstand im 9. Jahrhundert. Häufiger Anlass von Anzeigen
und Beschwerden waren Fluchen und gotteslästerliche Reden, unordentliches Wesen, Zecherei, Kartenspiel, uneheliche
Verhältnisse und Kindschaften, aber auch Missachtung der Sonntagsruhe durch Verrichtungen in Feld und Flur.
Seit dem 11. Jahrhundert ging die Sendgewalt auch auf die Priester über und erlebte im hohen Mittelalter sozusagen ihre
Blütezeit. Es scheint, dass der Adel das Sendgericht des Bischofs und der Bauernstand das Sendgericht des Archidiakons aufsuchte.
Doch das Konzil von Trient (1545-1563) sprach den Bischöfen wieder die alleinige Richtergewalt zu.
Mark
Mark bezeichnete im mittelalterlichen Europa ein Grenzgebiet eines Reiches; daher findet man auch gelegentlich die Bezeichnung
Grenzmark. Marken als sicherheitspolitisch besonders wichtige Verwaltungsbezirke in gefährdeten Grenzregionen gewannen
insbesondere im Fränkischen Reich wesentliche Bedeutung, als Kaiser Karl der Große um die Wende vom 8. zum 9. Jahrhundert
das System der Marken einführte, um die Grenzen des in zum Teil langen Kriegen erweiterten Reiches zu sichern.
Das karolingische Markensystem wurde von den nachfolgenden Königen und Kaisern des Heiligen Römischen Reichs beibehalten
und fortentwickelt.
Die Markgrafen hielten die Marken als ihnen vom König bzw. Kaiser direkt verliehene Lehen und hatten, im Vergleich zu anderen
Grafen, besondere Befugnisse: sie konnten Befestigungen anordnen, erhielten eine größere Zahl an fränkischen
Vasallen zur Unterstützung zugewiesen, und konnten den Heerbann in ihrem Territorium selbst aufbieten. Mit der Konsolidierung
des Reichs ab dem 12. Jahrhundert wurden die meisten der verbliebenen Markgrafschaften zu Reichsfürstentümern, und die
Markgrafen, wie die ihnen gleichgestellten Landgrafen, gehörten damit zu den höchsten weltlichen Würdenträgern
des Reiches.
Feldmark
Die Feldmark ist die Fläche sämtlicher einer Gemarkung (also einer Gemeinde oder einem Landgut) angehöriger
Grundstücke an Ackerland, Wiesen, Weiden, Waldungen etc., die an ihrer Grenze mit Bäumen, Säulen, Gräben,
Rainen oder Steinen, so genannten Markzeichen, bezeichnet ist.
Im Mittelalter war die Feldmark rechtlich und wirtschaftlich zweigeteilt. Es gab die geteilte Feldmark und die ungeteilte Feldmark.
Geteilte Feldmark
Unter der geteilten Feldmark verstand man das Ackerland eines Dorfes. Dabei war jede Flur oder jedes Gewann in so viele
Grundstücke eingeteilt, wie Bauernhöfe im Dorf waren. Jeder Bauer hatte also in jedem Gewann sein Stück Land.
Die Größe der Äcker war aber auch damals schon verschieden. Nicht zur Gewanneflur gehörte die Feldmark von
Gutshöfen der Grundherren.
Gemeine Mark
Der parzellierten Feldmark gegenüber stand die gemeine Mark, auch Allmende genannt. Dazu gehörten der Wald, Teile der
Wiesen, die Wege und das Wasser. An diesem ungeteilten Besitz war zur Nutzung jeder berechtigt, der einen eigenen Rauch hatte, das
heißt, eine eigene Feuerstätte besaß.
Der Zehnte im Mittelalter
Der Zehnte im Mittelalter ist eine Abgabe in Naturalien, die zunächst direkt an den Pfarrer abzuliefern war, aber seit ca.
1000 sich von der Pfarrorganisation weitgehend getrennt hatte. In der Rechtswirklichkeit kann er sich in eine Vielzahl von
Teilabgaben aufteilen. Der Zehnt ist in den Quellen zumeist als eine unabhängig von der Erntemenge festgelegte Abgabe
dokumentiert. Er betrug je nach Region und Bodenqualität zwischen 30% und weniger als 10% der Ernte.
In vielen Dörfern wurden zur Aufbewahrung der Abgaben sogenannte Zehntscheuern gebaut. Die Pfarrer oder Zehentner setzten
den Zehnt fest und dieser wurde dann vom Zehntpflichtigen (Zehntholden) an den entsprechenden Sammelpunkten abgeliefert.
Zehntpflichtige Orte oder Höfe wurden auch als Zehntbesitz bezeichnet. Der Zehntbesitz wurde meist durch Kauf, Stiftung
oder Schenkung erworben. Große Klöster konnten eine Vielzahl von Dörfern in ihrem Zehntbesitz haben.
Im Mittelalter wurde der aus dem Alten Testament stammende Zehnt erweitert. Man unterschied zwischen Großzehnt und Kleinzehnt:
• Der Großzehnt war analog der Bibel auf Getreide und meist Großvieh zu entrichten
• der Kleinzehnt war zusätzlich auf andere Feldfrüchte als Fruchtzehnt (Küchenkräuter, Obst, Gemüse)
und Kleinvieh zu entrichten. Was genau kleinzehntpflichtig war, war örtlich unterschiedlich.
Daneben entwickelten sich weitere Zehntarten, die ebenfalls von Ort zu Ort unterschiedlich erhoben wurden:
• Der Weinzehnt (auch Nasser Zehnten), auf gekelterte Weine zu entrichten
• der Heuzehnt, auf geerntetes Heu
• der Holzzehnt, auf geschlagenes Holz
• der Fleisch- oder Blutzehnt, auf geschlachtete Tiere bzw. Tierprodukte wie Fleisch, Eier und Milch
• der Neubruchzehnt oder Novalzehnt auf Neubruch, das heißt auf durch Rodung nutzbar gemachtes Land.
• der Bergzehnt im Bergbau. Der Ausdruck ist schon im 13. Jahrhundert bezeugt. Es handelt sich hier um Abgaben aus
der Minearalgewinnung, oder aber aus der Weinlese im Weinbau.
In Deutschland hielt sich der Zehnte noch bis ins 19. Jahrhundert. In vielen Fällen war die Abschaffung des Zehnten mit
einer Ablösesumme verbunden, die oft zu starker und langer Verschuldung der Bauern führte. Um das nötige Geld zur
Verfügung zu stellen, wurden die Sparkassen gegründet, zum Beispiel die Nassauische Landes-Credit-Casse (als
Vorgängerin der Nassauischen Sparkasse) zur Zehntablösung in Nassau.
Kopfschatzregister
Das Kopfschatzregister ist ein Steuerregister, nach dem die Steuern auf Grund der Personenzahl auf dem Hof, die über 12 Jahre
alt waren, ermittelt wurden. Diese Steuern wurden erstmals 1519 ermittelt.
Landesherrschaft
Die Landesherrschaft ist die mittelalterliche Form der Staatsgewalt in einem bestimmten Territorium. Die Landesherrschaft entsteht
im 12ten Jahrhundert und wird im 13. und 14. Jh. voll ausgebildet. Alle Rechte sind in einer Hand, und zwar der des Landesherrn. Das
Ziel ist die Herrschaftsausübung über Raum und Fläche.
Curia
Curia (lateinisch) war ursprünglich die Bezeichnung für die Versammlung von stimmberechtigten Volksvertretern in
römischen Städten. Davon abgeleitet bezog sich der Begriff der Curia dann auch auf den zentralen Versammlungsort oder
das Versammlungsgebäude (Rathaus).
Bauerschaft (Siedlungsform)
Eine Bauerschaft (ndd. buerschap; nicht zu verwechseln mit dem in diesem Zusammenhang auch fälschlich verwendeten Begriff
Bauernschaft) ist im niedersächsischen Sprachraum eine ländliche Siedlungsform, die häufig nur aus wenigen, verstreut
gelegenen Bauernhöfen besteht und damit dem Weiler entspricht.
Die Verwendung von Bauerschaft im Sinne einer Ansiedlung geht zurück auf die Bezeichnung Bauer-Schaft (ohne "n").
Das altniederdeutsche burschap oder buerschap und die latinisierte Form burscapium ist abgeleitet von bur = Haus und bedeutete im
Mittelalter ursprünglich etwa "Höfeverband" oder kleiner Siedlungskomplex. Es ist nicht möglich,
die Siedlungsform einer Bauerschaft in den Ländern des deutschen Sprachraums einheitlich zu beschreiben. Vielmehr verstand
sich diese als Siedlungsgemeinschaft einiger mehr oder weniger nahe gelegener Höfe.
Hufner
In Norddeutschland bezeichnete die Hufe eine Vollbauernstelle. Der Bauer einer solchen Stelle war als Hufner vollberechtigtes
Mitglied der Dorfgemeinschaft und konnte im Rahmen des im Dorf geltenden Rechtes eigenverantwortlich wirtschaften. In vielen
Gegenden hielt sich die Hufenverfassung bis ins 18. Jahrhundert.
Das Wort Hufe bezeichnet also ein landwirthschaftliches Gut, welches mit einem Pfluge bestellt werden kann und demnach der
Arbeitskraft einer Familie entspricht. Die korrelative Fläche wurde von Anfang des 9. bis ins 19. Jahrhundert hinein meist
auf rund 30 Morgen veranschlagt (entsprechend etwa je nach Gegend 6 - 18 Hektar). Großbauern konnten mit Hilfe von vielen
Knechten und mehreren Zugtiergespannen auch 60 oder gar 120 Morgen bewirtschaften.
Umrechnungen:
Preußische Hufe
1 Hufe= 30 Morgen = 144 Quadratruten = 7,6597 Hektar
In Sachsen galt folgende Umrechnung:
1 Hufe = 36 Acker = 19,9223 Hektar
1 Acker = 300 Quadratruten
1 Quadratrute = 225 Quadratfuß
Allmende
Als landwirtschaftlicher Begriff bezeichnet Allmende oder "Gemeine Mark" Gemeinschafts- oder Genossenschaftsbesitz
abseits der in Fluren aufgeteilten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Dazu gehörten der Wald, Teile der Wiesen, die Wege
und das Wasser. An diesem ungeteilten Besitz war zur Nutzung jeder berechtigt, der einen eigenen Rauch hatte, das heißt,
eine eigene Feuerstätte besaß.
Öffentliche Wege, Brunnen und der dörfliche Anger waren allen zugänglich, da es sich hier um Allgemeingut handelt,
das keinen Eigentümer hat und wo somit die freie Benutzung als Grundrecht vorliegt.
Inste
Als Inste oder Instleute bezeichnet man vor allem in Norddeutschland einen Typus von Gutstagelöhnern auf den großen
Gütern. Eingebunden war dabei die ganze Familie. Diese Bevölkerungsgruppe besaß weder Land noch Wohnraum. so dass
Wohnraum gemietet werden musste.